Betreuung & Begleitung im Rahmen der zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen
Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen (bzw. der Entlastungsbetrag) sind eine finanzielle Hilfe seitens der Pflegekasse, welche sich an alle Pflegebedürftigen richtet und die zusätzlich zu den herkömmlichen Leistungen in Anspruch genommen werden kann.
Diese unter § 45b SGB XI festgelegte Hilfe dient dazu, konkrete Aufwendungen, die Pflegebedürftigen bzw. Angehörigen im Zusammenhang mit gewissen Aktivitäten bzw. Leistungen entstehen, zu decken. Das heißt, sie werden nur ausgezahlt, wenn sie für einen konkreten Zweck verwendet werden. Mit uns können Sie diese Leistungen nutzen: Wir unterstützen Sie im Haushalt, gehen mit Ihnen einkaufen oder begleiten Sie zu Terminen und anderen Aktivitäten.
Gern unterstützen wir Sie bei der Inanspruchnahme dieser Leistungen.
Verhinderungs- oder Ersatzpflege
Pflegebedürftige werden häufig von Angehörigen gepflegt. Doch auch eine engagierte Pflegeperson benötigt hin und wieder eine kleine Pause oder ein wenig Zeit für eigene Termine. Für diese Situationen gibt es die Verhinderungspflege.
Anspruch auf die Verhinderungspflege hat jeder Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 2-5. Die Pflegesituation muss hierbei seit mindestens einem halben Jahr gegeben sein.
Ist das der Fall, kann bis zu einem Betrag von 1.612 Euro (im Falle der Nichtinanspruchnahme der Kurzzeitpflege sogar 2.418 Euro) im Jahr anderweitige Hilfe in Anspruch genommen werden.
Wichtig: Die Abrechnung kann auch rückwirkend erfolgen.
Liegt ein Anspruch vor, kümmern wir uns gerne um Sie bzw. Ihren Angehörigen.
Grundpflege
Haben Sie bereits einen Pflegegrad? Dann können Sie über die Pflegesachleistungen Leistungen der Grundpflege in Anspruch nehmen. Dazu gehören u.a.:
Körperpflege wie Waschen (Duschen oder Baden), Zahnpflege, Kämmen, Rasieren, Entleerung von Darm und Blase und Hygienemaßnahmen im Intimbereich
Ernährung: Mundgerechte Zubereitung der Nahrung, Anreichen des Essens, Gegebenenfalls Hilfe bei der Aufnahme der Nahrung
Mobilität: Aufstehen und zu Bett gehen, An- und Ausziehen, Freies Bewegen in den eigenen Räumlichkeiten, Arztbesuche
Sie haben noch keinen Pflegegrad? Gerne beraten wir Sie auch rund um das Thema Beantragung von Pflegeleistungen. .
Beratung/ § 37.3
Wenn Sie bereits einen Pflegegrad haben und von einem Angehörigen gepflegt werden, erwartet die Pflegekasse regelmäßig einen Pflegecheck um sicherzustellen, dass Ihre Bedürfnisse ausreichend erfüllt werden können. Dieser Beratungseinsatz kann durch uns erbracht werden.
Auch die Pflegepersonen haben ein Anrecht auf Beratung. Diese beinhaltet neben den Informationen zu möglichen Leistungen wie der Verhinderungspflege auch die Wissensvermittlung zu Pflegetechniken. Diese verpflichtende Beratung soll ausserdem sicherstellen, dass die Pflegeperson mit ihrer Aufgabe nicht überfordert ist.
Gerne beraten wir Sie, auch als Angehörige oder Pflegepersonen, zu allen Themen im Bereich Pflege.